Artikel 1. (Begriffsbestimmung des Psychologenberufs)
1. Der Beruf des Psychologen umfaßt die Anwendung des Erkenntnis- und Interventionsinstrumentariums zur Vorbeugung, Diagnose, Befähigung und Rehabilitation sowie zur psychologischen Unterstützung von Personen, Gruppen, gesellschaftlichen Organen und Gemeinschaften. Er umfaßt ferner die Versuchs-, Forschungs- und Lehrtätigkeit in diesem Bereich.
Artikel 2. (Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit des Psychologen)
- 1. Voraussetzung für die Ausübung des Psychologenberufs ist, durch Ablegung des Staatsexamens den Befähigungsnachweis für das Fach Psychologie zu bringen und sich in das entsprechende Berufsregister einzutragen.
- 2. Das Staatsexamen wird durch eine innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu erlassende Verordnung des Präsidenten der Republik geregelt. Zum Staatsexamen sind promovierte Psychologen zugelassen, die im Besitz geeigneter Nachweise zur Bescheinigung der Tatsache sind, daß sie ein Praktikum in der Weise absolviert haben, die in einer verbindlich innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu erlassenden Verordnung des Ministers für das öffentliche Unterrichtswesen festgelegt wird.
Artikel 3. (Ausübung der psychotherapeutischen Tätigkeit)
- 1. Voraussetzung für die Ausübung der psychotherapeutischen Tätigkeit ist eine besondere Berufsausbildung, die nach der Promotion in Psychologie oder Medizin und Chirurgie, in besonderen, mindestens vierjährigen Fachkursen erworben wird, durch welche eine angemessene psychotherpeutische Ausbildung und Schulung vermittelt wird; sie werden nach Maßgabe der Verordnung des Präsidenten der Republik Nr. 162 vom 10. März 1932 bei Universitäts-Fachschulen oder hierfür anerkannten Instituten gemäß den in Artikel 3 der erwähnten Verordnung des Präsidenten der Republik beschriebenen Verfahren durchgeführt.
- 2. Psychotherapeuten, die nicht Mediziner sind, sind alle Behandlungsmaßnahmen untersagt, die in die Zuständigkeit der Ärzte fallen.
- 3. Nach vorheriger Zustimmung durch den Patienten sind der Psychotherapeut und der behandelnde Arzt zur gegenseitigen Unterrichtung verpflichtet.
Artikel 4. (Einrichtung des Berufsverzeichnis)
- 1. Es wird ein Berufsverzeichnis der Psychologen eingerichtet.
- 2. Für in das Verzeichnis eingetragene Personen gelten die Vorschriften von Artikel 622 des Strafgesetzbuchs.
Artikel 5. (Einrichtung der Psychologenkammer)
1. Die in das Berufsverzeichnis eingetragenen Personen bilden die Psychologenkammer. Sie ist regional gegliedert, lediglich in den autonomen Provinzen Trient und Bozen erfolgt die Gliederung auf Provinzebene.
Artikel 6. (Einrichtung von Provinzstellen des Regionalrats der Kammer)
- 1. Übersteigt die Zahl der in einer Kammer eingetragenen Mitglieder einer Region die Zahl tausend und stellen mindestens 200 Mitglieder, die in anderen miteinander benachbarten Provinzen wohnen als jene, in welcher die Regionalkammer ihren Sitz hat, einen entsprechenden Antrag, so kann in dieser Region ein zusätzlicher Kammersitz gegründet werden.
- 2. Die Gründung erfolgt durch Verordnung des Justizministers nach Anhörung des Nationalrats der Kammer.
- 3. Für den Rat der Kammer an dem nach Absatz 1 und 2 eingerichteten Sitz gelten die gleichen Bestimmungen, wie sie in diesem Gesetz für die Regional- und Provinzialräte der Kammer festgelegt sind.
Artikel 7. (Voraussetzungen für die Eintragung in das Berufsverzeichnis)
1. Für die Eintragung in das Verzeichnis müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:
- a) Besitz der italienischen oder der Staatsangehörigkeit eines anderen EG-Mitgliedstaates oder eines Staates, mit dem eine Vereinbarung über die Behandlung nach dem Grundsatz der Gegenseitigkeit besteht;
- b) Es darf kein rechtskräftiges Urteil wegen Straftaten ergangen sein, die ein Berufsverbot bewirken;
- c) Bestiz der Befähigung zur Berufsausübung;
- d) Wohnsitz in Italien oder im Falle italienischer Staatsangehörigkeit mit Wohnsitz im Ausland der Nachweis, daß der Betreffende als Psychologe im Dienst von italienischen Körperschaften oder Unternehmen, die außerhalb des Staatsgebiets tätig sind, im Ausland wohnt.
Artikel 8. (Einzelheiten der Eintragung in das Register)
- 1. Zur Eintragung in das Register reicht der Antragsteller einen auf Stempelpapier abgefaßten Antrag beim Regional- oder Provinzialrat der Kammer unter Beifügung eines schriftlichen Nachweises über die Erfüllung der Voraussetzung gemäß Artikel 7 Buchstabe c), sowie die Quittungen über die Einzahlung der Eintragungsgebühr sowie der staatlichen Konzessionsgebühr in der für die Eintragung in die Berufsregister gesetzlich vorgesehenen Höhe ein.
- 2. Die öffentlich Bediensteten müssen ferner nachweisen, ob sie zur Ausübung eines freien Berufs berechtigt sind.
- 3. Ist dies nicht der Fall, so ist in das Verzeichnis eine entspechende Anmerkung mit Begründung einzutragen.
Artikel 9. (Eintragung)
- 1. Der in Artikel 8 genannte Regional- oder Provinzialrat der Kammer prüft die Anträge innerhalb von zwei Monaten vom Tage ihres Eingangs an gerechnet.
- 2. Der Rat trifft auf der Grundlage des Berichts eines Mitgliedes eine mit einer Begründung versehene Entscheidung und verfaßt ein entsprechendes Protokoll.
Artikel 10. (Reihenfolge der Eintragung in das Berufsverzeichnis)
- 1. Die Reihenfolge der Eintragung wird durch den Termin der jeweiligen Beschlußfassung bestimmt.
- 2. Die Eintragung erfolgt nach der zeitlichen Reihenfolge der Beschlußfassung.
- 3. Das Berufsverzeichnis enthält ein alphabetisches Verzeichnis mit der jeweiligen laufenden Nummer der Eintragung.
- 4. Das Register enthält für jeden Eingetragenen: den Familiennamen, Vornamen, Geburtsort und -tag und den Wohnort sowie im Falle der Personen, denen die Berufsausübung untersagt ist, eine entsprechende Anmerkung.
Artikel 11. (Streichung aus dem Berufsverzeichnis)
- 1. Der Regional- oder Provinzialrat der Kammer verfügt von Amts wegen oder auf Antrag des Staatsanwalts die Streichung aus dem Berufsverzeichnis in folgenden Fällen:
- a) bei Verzicht durch den Eingetragenen;
- b) bei Ausübung eines freien Berufs, falls Unvereinbarkeit besteht;
- c) wenn eine der in Artikel 7 Buchstaben a), b) und d) vorgeschriebenen Voraussetzungen hinfällig wird, es sei denn, der Eingetragene wird im Falle der Verlegung seines Wohnsitzes ins Ausland von dieser Voraussetzung befreit.
- 2. Der Rat verfügt die Streichung nach Anhörung des Betroffenen, es sei denn, dieser ist unauffindbar oder es liegt der in Absaz 1 Buchstabe a) vorgesehene Fall vor.
Artikel 12. (Regional- oder Provinzialrat der Kammer)
- 1. Der Regional- oder Provinzialrat der Kammer setzt sich aus sieben Mitgliedern zusammen, wenn die Zahl der Eingetragenen zweihundert nicht übersteigt, aus fünfzehn Mitgliedern, wenn die Zahl der Eingetragenen höher liegt als zweihundert. Die Ratsmitglieder sind nach Maßgabe der nachstehenden Artikel unter den in das Verzeichnis Eingetragenen zu wählen. Die Amtsdauer des Rats beträgt drei Jahre vom Tag der Bekanntgabe seiner Zusammensetzung an gerechnet. Alle Mitglieder können nur zwei Mal nacheinander gewählt werden.
- 2. Der Regional- oder Provinzialrat der Kammer übt folgende Befugnisse aus:
- a) Er wählt aus seinen Mitgliedern innerhalb von dreißig Tagen nach der Wahl, den Präsidenten, den Vizepräsidenten, den Sekretär und den Schatzmeister;
- b) falls erforderlich, überträgt er den Ratsmitgliedern Aufgaben;
- c) er nimmt die ordentlichen und außerordentlichen Aufgaben der Kammer wahr, verwaltet ihr bewegliches und unbewegliches Vermögen und erstellt jährlich einen Haushaltsvoranschlag sowie einen Rechnungsabschluß;
- d) er sorgt für die Einhaltung der einschlägigen Rechtsvorschriften;
- e) er führt das Berufsverzeichnis, nimmt die Eintragungen und die Streichungen vor und überprüft das Register mindestens alle zwei Jahre;
- f) er übermittelt dem Justizministerium sowie dem Amtsanwalt beim Landgericht am Sitz des Regionalrats der Kammer eine Abschrift des Registers und der jährlichen Aktualisierungen;
- g) auf Antrag benennt er die Verteter der Kammer in den Körperschaften und Kommissionen auf Regional- und Provinzialebene, wo diese angefordert werden;
- h) er sorgt für den Schutz der Berufsbezeichnung und trifft Maßnahmen zur Verhinderung einer mißbräuchlichen Ausübung des Berufs;
- i) er beschließt die Disziplinarmaßnahmen gemäß Aritkel 27;
- l) er sorgt für den Beitragseinzug nach Maßgabe der für die direkten Steuern geltenden Vorschriften.
Artikel 13. (Befugnisse des Präsidenten des Regional- oder Provinzialrats der Kammer)
- 1. Der Präsident vertritt die Kammer und nimmt die ihm durch dieses Gesetz oder sonstige Vorschriften oder durch den Rat übertragene Befugnisse wahr.
- 2. Er stellt ferner die Bescheinigungen und Nachweise über die Eingetragenen aus.
Artikel 14. (Tagung des Regional- oder Provinzialrats der Kammer)
1. Der Rat der Kammer wird vom Präsidenten mindestens einmal im Halbjahr oder immer dann einberufen, wenn dies notwendig ist, oder auf Antrag von mindestens vier Ratsmitgliedern oder von mindestens einem Drittel der in das Berufsverzeichnis Eingetragenen. Das Sitzungsprotokoll ist nicht vertraulich; es wird vom Sekretär unter der Leitung des Präsidenten abgefaßt und von beiden unterschrieben.
Artikel 15. (Mitteilung der Beschlüsse des Regional- oder Provinzialrats der Kammer)
- 1. Die Beschlüsse des Regional- oder Provinzialrats der Kammer über die Anträge auf Eintragung in das Berufsverzeichnis und über die Streichung aus dem Register sind dem Betroffenen und dem für das Gebiet zuständigen Amtsanwalt innerhalb von zwanzig Tagen mitzuteilen.
- 2. Ist der Betreffende unauffindbar, so erfolgt die Mitteilung durch Aushang des Beschlusses am Sitz des Rats der Kammer für die Dauer von 10 Tagen sowie durch Aushang in der Gemeinde in welcher der Betreffende zuletzt seinen Wohnsitz hatte.
Artikel 16. (Auflösung des Regional- oder Provinzialrats der Kammer)
- 1. Wird der Regional- oder Provinzialrat der Kammer zur Einhaltung seiner Pflichten aufgefordert und verletzt er sie weiterhin oder liegen andere scherwiegende Gründe vor, so kann er aufgelöst werden. Ferner kann er auf schriftlichen und begründeten Antrag von mindestens einem Drittel der in das Register Eingetragenen aufgelöst werden.
- 2. Im Falle der Auflösung des Rats der Kammer werden dessen Aufgaben von einem Sonderkommissar wahrgenommen, der innerhalb von neunzig Tagen nach der Auflösung eine Versammlung zur Wahl des neuen Rats einberuft.
- 3. Der Justizminister verfügt durch Erlaß innerhalb von dreißig Tagen nach Eintritt des in Absatz 1 genannten Falles die Auslösung des Rats der Kammer und die Ernennung des Kommissars.
- 4. Der Kommissar ist befugt, unter den in das Register Eingetragenen ein Komitee von mindestens zwei und höchstens sechs Mitgliedern zu ernennen, darunter einen Sekretär, der ihm bei der Ausübung seiner Aufgaben zur Seite steht.
Artikel 17. (Rechtsmittel gegen die Beschlüsse des Regional- oder Provinzialrats der Kammer und in Wahlangelegenheiten)
1. Die Beschlüsse des Rats sowie die Wahlergebnisse können durch eine von den Betroffenen oder vom Amtsanwalt bei dem für das Gebiet zuständigen Gericht einzureichende Beschwerde angefochten werden.
Artikel 18. (Beschwerdefristen)
1. Beschwerden nach Artikel 17 sind innerhalb einer Ausschlußfrist von dreißig Tagen nach der Notifizierung der angefochtenen Maßnahme oder nach der Bekanntgabe der Wahlergebnisse einzureichen.
Artikel 19. (Beschwerdebescheide)
- 1. Das zuständige Landgericht entscheidet über die gegen Beschlüsse des Rats der Kammer gerichtete Beschwerden nach Anhörung des Staatsanwalts und des Betroffenen in nichtöffentlicher Sitzung.
- 2. Gegen das Urteil können die Betroffenen nach dem gleichen Verfahren wie vor dem Landgericht bei dem Berufungsgericht Beschwerde einlegen.
Artikel 20. (Wahl des Regional- oder Provinzialrats der Kammer)
- 1. Die Wahl des Regional- oder Provinzialrats der Kammer erfolgt innerhalb der letzten dreißig Tage vor Ablauf der Amtszeit des jeweiligen Rats; der Wahltermin wird von dem Vorsitzenden des ausscheidenden Rats nach Anhörung desselben festgelegt.
- 2. Der ausscheidende Rat der Kammer bleibt bis zur Amtseinfühung des neuen Rats im Amt.
- 3. Die in das Register Eingetragenen üben ihr Wahlrecht in dem Wahlbüro aus, das am Sitz des Rats der Kammer oder an einem anderen, vom Rat dazu bestimmten Sitz eingerichtet wird.
- 4. Die Einberufungsmitteilung wird allen eingetragenen Mitgliedern mindestens fünfzehn Tage vor dem Termin der ersten Einberufung auf dem Postweg als Einschreibesendung zugestellt oder persönlich gegen eine Empfangsquittung übergeben.
- 5. Die dem Nationalrat der Kammer zur Kenntnis gebrachte Einberufungsmitteilung enthält Angaben über Ort, Tag und Uhrzeit für Beginn und Abschluß des Wahlvorgangs bei der ersten und der zweiten Einberufung.
- 6. Die zweite Einberufung findet frühestens fünf Tage nach der ersten statt.
- 7. Der Wähler wird zur Wahl zugelassen, nachdem zuvor seine Identität durch Vorlage eines Ausweises oder durch die Identifizierung seitens eines Mitarbeiters des Wahlbüros festgestellt wurde.
- 8. Der Wähler nimmt seinen Wahlzettel in Empfang, füllt ihn in der Wahlkabine aus und übergibt ihn in verschlossenem Umschlag dem Leiter des Wahlbüros, der ihn in die Wahlurne legt.
- 9. Ein Wahlbeisitzer nimmt von der erfolgten Wahl Kenntnis und setzt seine Unterschrift neben den Namen des Wählers auf die Wählerliste.
- 10. Die Briefwahl ist zulässig. Der Wähler läßt sich von dem Sekretariat des Rats der Kammer den entsprechend abgestempelten Wahlzettel übermitteln und sendet ihn dem Leiter des Wahlbüros vor Abschluß der Wahlen in einem versiegelten Umschlag zu, der mit der vom Bürgermeister oder Notar beglaubigten Unterschrift des Wählers sowie mit der Bestätigung versehen ist, daß der Umschlag den Wahlzettel enthält; der Leiter des Wahlbüros entnimmt nach Prüfung und Feststellung der Unversehrtheit des Umschlags diesem den Wahlzettel, ohne ihn aufzufalten, läßt ihn mit der Unterschrift eines Wahlbeisitzers versehen, und legt ihn in die Wahlurne.
- 11. Die Wahl ist öffentlich; sie erstreckt sich über mindestens acht Stunden täglich an drei aufeinanderfolgenden Tagen. Sie wird bei der ersten Einberufung abgeschlossen, wenn mindestens ein Drittel der Wahlberechtigten die Stimme abgegeben hat.
- 12. Ist dies nicht der Fall, so nimmt der Wahlleiter nach Versiegelung der Wahlzettel in einem Umschlag eine zweite Einberufung vor. In diesem Fall ist die Wahl gültg, wenn mindestens ein Sechstel der Wahlberechtigten abgestimmt hat.
- 13. Das Wahlbüro wird auf Veranlassung des Präsidenten des Rats der Kammer in einem Lokal eingerichtet, das zur Wahrung des Wahlgeheimnisses geeignet ist und in dem die Wahlurne während des Wahlvorgangs sichtbar aufgestellt werden kann.
Artikel 21. (Zusammensetzung des Wahlbüros)
- 1. Der ausscheidende Präsident des Regional- oder Provinzialrats der Kammer oder der Kommissar wählen vor Beginn der Abstimmung unter den anwesenden Wählern den Wahlleiter, seinen Stellvertreter und zwei Wahlbeisitzer.
- 2. Der Sekretär des Regional- oder Provinzialrats der Kammer nimmt die Aufgaben eines Sekretärs des Wahlbüros wahr; ist er verhindert, so wird er durch ein vom Präsidenten des Rats der Kammer ausgewähltes Ratsmitglied ersetzt.
- 3. Die Anwesenheit von drei Mitgliedern des Wahlvorstands während der Abstimmung ist ausreichend.
Artikel 22. (Abstimmung)
- 1. Die Wahlzettel für den ersten und zweiten Wahlgang entsprechen einem einheitlichen, vom Nationalrat mit dem Stempel des Rats der Regional- oder Provinzialkammer der Psychologen versehenen Muster. Diese Wahlzettel werden unter Angabe des Wahlgangs, auf den sie sich beziehen, unmittelbar vor der Abstimmung auf der Außenseite von einem der Wahlbeisitzer in einer Anzahl, die derjenigen der Wahlberechtigten entspricht, unterzeichnet.
- 2. Der Wähler darf nicht für eine Zahl von Kandidaten abstimmen, die über der Hälfte der Zahl der zu wählenden Kandidaten liegt. Etwaige Aufrundungen gelten als überschüssig abgegebene Stimmen.
- 3. Gewählt ist, wer die höchste Stimmenzahl erzielt.
- 4. Gewählte Mitglieder, die aus irgendeinem Grund ausfallen, werden durch Kandidaten in der Rangliste ersetzt, die aufgrund einer geringeren Stimmenzahl unmittelbar folgen. Fällt die Hälfte der Ratsmitglieder aus, so werden Neuwahlen abgehalten.
Artikel 23. (Mitteilung der Wahlergebnisse)
- 1. Der Leiter des Wahlbüros teilt dem Präsidenten der Regional- oder Provinzialkammer die Namen sämtlicher Personen mit, für welche Stimmen abgegeben wurden, und sorgt für die Veröffentlichung der Rangliste und der Namen der Gewählten durch Aushang am Sitz des Rats der Kammer.
- 2. Die Wahlergebnisse werden ferner dem Nationalrat der Kammer, dem Justizminister sowie dem Amtsanwalt bei dem für den Ort des Sitzes des Regional- oder Provinzialrats der Kammer zuständigen Landgericht mitgeteilt.
Artikel 24. (Zusammentritt des Regional- oder Provinzialrats der Kammer – Ämter)
- 1. Innerhalb von zwanzig Tagen nach der Bekanntmachung unterrichtet der ausscheidende Präsident oder der Kommissar die gewählten Mitlgieder des Regional- oder Provinzialrats der Kammer und beruft sie zu ihrer Amtseinführung ein. In der unter dem Vorsitz des ältesten Ratsmitglieds tagenden Sitzung werden der Präsident, der Vizepräsident, der Sekretär und der Schatzmeister gewählt.
- 2. Über diese Wahlen werden der Nationalrat der Kammer und der Justizminister im Hinblick auf die gemäß Artikel 25 zu treffenden Maßnahmen unterrichtet.
- 3. Die Versammlungen des Rats der Kammer sind beschlußfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Sind der Präsident und der Vizepräsident abwesend oder verhindert, so werden sie durch das älteste Mitglied vertreten.
- 4. Die Beschlüsse werden mit der absoluten Mehrheit der Stimmen gefaßt; der Präsident stimmt als letzter ab.
- 5. Bei Stimmengleichheit gibt in Disziplinarangelegenheiten die Meinung den Ausschlag, die für das einem Disziplinarverfahren unterzogene Mitglied am günstigsten ist; in allen anderen Fällen gibt die Stimme des Präsident den Ausschlag.
Artikel 25. (Wiederholung der Wahlen zum Regional- oder Provinzialrat der Kammer)
1. Nehmen das für das Gebiet zuständige Landgericht oder das Berufungsgericht eine Beschwerde an, die sich auf die Wahl eines gesamten Regional- oder Provinzialrats der Kammer bezieht, so wird dies dem Rat selbst, dem Nationalrat der Kammer sowie dem Justizminister unverzüglich mitgeteilt; letzterer bestellt einen Sonderkommissar nach Maßgabe von Artikel 16.
Artikel 26. (Disziplinarmaßnahmen)
- 1. Gegen in das Berufsverzeichnis eingetragene Mitglieder, die sich eines Mißbrauchs oder Fehlers bei der Berufsausübung schuldig gemacht haben oder die ein sonstiges mit der Würde oder dem Ansehen des Berufs nicht vereinbartes Verhalten an den Tag legen, kann je nach Schwere des Falls vom Regional- oder Provinzialrat der Kammer eine der nachstehenden Disziplinarmaßnahmen verhängt werden:
- a) Verwarnung;
- b) Rüge;
- c) Zeitweiliges Verbot der Berufsausübung bis zu einem Jahr;
- d) Streichung (aus dem Berufsverzeichnis).
- 2. Außer den im Strafgesetzbuch vorgesehenen Fällen eines zeitweiligen Verbots der Berufsausübung führt auch ein mehr als zweijähriger Verzug der Zahlung der an die Kammer zu entrichtenden Beiträge zum Verbot der Berufsausübung. In letzterem Fall ist das Verbot zeitlich nicht begrenzt; es wird auf Beschluß des Präsident der Kammer aufgehoben, wenn das Mitglied nachweislich die geschuldeten Beträge gezahlt hat.
- 3. Die Streichung erfolgt von Amts wegen, wenn das eingetragene Mitglied zu einer mindestens zweijährigen Haftstrafe für eine nicht fahrlässig begangene Straftat rechtskräftig verurteilt wurde.
- 4. Ein aus dem Berufsregister gestrichenes Mitglied kann auf Antrag in dem in Absatz 3 erwähnten Fall erneut eingetragen werden, wenn es gemäß den Bestimmungen der Strafverfahrensordnung rehabilitiert wurde.
- 5. Gegen die Beschlüsse des Regional- oder Provinzialrats kann der Betroffene nach Artikel 17 Beschwerde einlegen.
Artikel 27. (Disziplinarverfahren)
- 1. Der Regional- oder Provinzialrat der Kammer leitet das Disziplinarverfahren von Amts wegen oder auf Betreiben des für das Gebiet zuständigen Amtsanwalts ein.
- 2. Es darf keine Disziplinarmaßnahme verhängt werden, ohne daß dem Betroffenen Mitteilung über die gegen ihn vorgebrachte Beschuldigung gemacht wird; gleichzeitig ist er aufzufordern, innerhalb einer Frist von nicht weniger als dreißig Tagen vor dem Rat der Kammer zu einer Anhörung zu erscheinen. Der Betroffene kann einen Rechtsbeistand hinzuziehen.
- 3. Die Beschlüsse werden dem Betroffenen und dem für das Gebiet zuständigen Amtsanwalt innerhalb von zwanzig Tagen mitgeteilt.
- 4. Ist der Betroffene nicht auffindbar, so erfolgen die Bekanntmachungen nach Absatz 2 und 3 durch Aushang des Beschlusses für die Dauer von 10 Tagen am Sitz des Rats der Kammer und bei der Gemeinde, in welcher der Betroffene zuletzt seinen Wohnsitz hatte.
Artikel 28. (Nationalrat der Kammer)
- 1. Der Nationalrat der Kammer setzt sich aus den Präsidenten der Regionalräte – im Fall der Provinzen Trient und Bozen aus den Provinzialräten – und den in Artikel 6 genannten Räten zusammen. Die Amtsdauer beträgt drei Jahre.
- 2. Der Nationalrat wird zu seiner ersten Sitzung vom Justizminister einberufen.
- 3. Er wählt unter seinen Mitgliedern einen Präsidenten, einen Vizepräsidenten,einen Sekretär und einen Schatzmeister.
- 4. Der Präsident vertritt die Kammer und übt die ihm kraft dieses Gesetzes oder sonstiger Vorschriften oder vom Rat übertragenen Befugnisse aus.
- 5. Ist der Präsident verhindert, so wird er durch den Vizepräsident vertreten.
- 6. Der Nationalrat der Kammer hat nachstehende Befugnisse:
- a) er erläßt die Geschäftsordnung der Kammer;
- b) er führt die ordentlichen und außerordentlichen Geschäfte der Kammer, verwaltet ihr bewegliches und unbewegliches Vermögen und erstellt den jährlichen Haushaltsvoranschlag und Rechnungsabschluß;
- c) er erläßt den für alle eingetragenen Mitglieder verbindlichen deontologischen Kodex, schreibt ihn fort und unterbreitet ihn den Mitgliedern zur Billigung durch Rundfrage;
- d) er sorgt für die Einhaltung der Gesetze und Vorschriften bezüglich des Berufs, soweit es sich um Fragen von landesweiter Bedeutung handelt;
- e) er benennt auf Antrag die Vertreter der Kammer in den Körperschaften und Kommissionen auf nationaler Ebene;
- f) er äußert sich auf Antrag der öffentlichen Körperschaften oder aus eigener Initiative zur Qualifikation nichtstaatlicher Einrichtungen für die Berufsausbildung;
- g) er erstellt Tabellen der Berufstarife unter Angabe der Mindest- und Höchsthonorare, der Entschädigungen sowie der Kriterien für die Kostenerstattung, welche durch Verordnung des Justizministers im Einvernehmen mit dem Gesundheitsminister genehmigt werden müssen;
- h) er setzt die von den eingetragenen Mitgliedern des Registers zu entrichtenden jährlichen Beiträge sowie die Gebühren für die Ausstellung von Bescheinigungen und Stellungnahmen über die Liquidation der Honorare fest. Beiträge und Gebühren dürfen den zur Deckung der Ausgaben für eine ordnungsgemäße Verwaltung der Kammer erforderlichen Rahmen nicht übersteigen.
Artikel 29. (Aufsicht durch den Minister für Gesundheit)
1. Der Minister wird die Aufsicht über den Orden der Psychologen Nationale Bewegung
Artikel 30. (Gleichwertigkeit der Studienabschlüsse)
1. An den in Artikel 2 und 33 dieses Gestzes erwähnten Staatsexamen können auch Kandidaten teilnehmen, die Inhaber von akademischen Studienabschlüssen im Fach Psychologie sind, die an Hochschuleinrichtungen erworben wurden, welche durch Verordnung des Ministers für das öffentliche Unterrichtswesen nach Stellungnahme durch den Nationalen Hochschulrat (Consiglio universitario nazionale) anerkannt werden, und international von besonderer wissenschaftlicher Bedeutung sind, selbst wenn die Inhaber dieser Studientitel keinen Antrag auf Anerkennung der Gleichwertigkeit mit einer an italienischen Universitäten erworbenen Promotion im Fach Psychologie gestellt haben.
ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN
Artikel 31. (Einrichtung des Berufverzeichnisses und Bildung der Regional- und provinzialräte der Kammer)
- 1. Anläßlich der ersten Anwendung dieses Gesetzes ernennt der jeweilige Vorsitzende des Landgerichts der Regional- oder Provinzhauptstädte innerhalb von dreißig Tagen nach der Veröffentlichung des Gesetzes einen Kommissar, welcher für die Einrichtung des Berufsverzeichnisses für die nach Maßgabe der nachstehenden Artikel zur Eintragung Berechtigten sorgt.
- 2. Innerhalb von drei Monaten nach der Veröffentlichung der Ergebnisse der Sondersession des Staatsexamens für die in Artikel 33 Absatz 1 erwähnten Studienabschlüsse schreibt der Kommissar die Wahlen zu den Regional- oder Provinzialräten der Kammer aus, wobei er sich an die Bestimmungen dieses Gesetzes hält. Er sorgt ebenfalls für die Benennung eines Leiters, eines stellvertretenden Leiters, von zwei Beisitzern und einem Sekretär, die er unter Angehörigen des öffentichen Dienstes auswählt.
Artikel 32. (Eintragung in das Berufsverzeichnis anläßlich der ersten Anwendung des Gesetzes)
1. Unbeschadet von Artikel 7 Buchstaben a), b) und d) sind zur Eintragung aufgrund eines innerhalb von sechzig Tagen nach der Ernennung des Kommissars gemäß Artikel 31 zu stellenden Antrags die folgenden Personen berechtigt:
- a) ordentliche, außerordentliche, assoziierte, beurlaubte und emeritierte Professoren, die psychologische Fächer an italienischen Hochschulen oder an Einrichtungen lehren oder gelehrt haben, welche auch international von besonderer wissenschaftlicher Bedeutung sind; desgleichen sind dazu berechtigt die auf psychologischem Gebiet tätigen Forscher und planmäßigen Hochschulassistenten und die Promovierten (“laureati”), welche bei einer öffentlichen Einrichtung eine Planstelle im psychologischen Fachbereich innehaben oder innegehabt haben, für die das Doktordiplom im Fach Psychologie verlangt wird.
- b) Inhaber oder ehemalige Inhaber einer Planstelle bei einer öffentlichen Einrichtung mit einer dem Fachbereich Psychologie zugeordneten dienstlichen Tätigkeit, für deren Ausübung ein Doktordiplom verlangt wird und die einen öffentlichen Wettbewerb bestanden haben oder für die die Vorschriften über eine nachträgliche Anerkennung gelten.
- c) Promovierte, die seit mindestens sieben Jahren tatsächlich und ununterbrochen mit staatlichen oder privaten Körperschaften oder Einrichtungen im Fachbereich Psychologie zusammenarbeiten oder dort eine Beratertätigkeit ausüben;
- d) Personen, die mindestens drei Jahre lang im psychologischen Bereich tätig waren und dabei in diesem Fachgebiet national oder international Anerkennung gefunden haben.
Artikel 33. (Sondersession des Staatsexamens)
1. Bei der ersten Anwendung des Gesetzes wird eine Sondersession des Staatsexamens zur Erlangung von Abschlüssen abgehalten, zu der die folgenden Personen zugelassen sind:
- a) Personen, die bei einer öffentlichen Einrichtung eine Stelle im psychologischen Fachbereich innehaben oder inngehabt haben, für die die Promotion Voraussetzung war;
- b) Personen, die vor mindestens zwei Jahren im Fach Psychologie promoviert wurden oder Promovierte, die im Besitz eines Universitätsdiploms im Fach Psychologie oder in einem ihrer Zweige sind, das sie nach einer mindestens zweijährigen Fachausbildung oder nach einer mindestens dreijährigen Weiter- oder Qualifikationsausbildung erlangt haben; Personen, die seit mindestens zwei Jahren im Besitz eines akademischen Abschlusses für Psychologie sind, der an Hochschuleinrichtungen erworben wurde, welche durch Verordnung des Erziehungsministers nach Stellungnahme des Nationalen Hochschulrats als Einrichtung anerkannt ist, selbst wenn der Inhaber dieses Abschlusses keinen Antrag auf Anerkennung der Gleichwertigkeit mit der Promotion im Fach Psychologie, die an einer italienischen Hochschule erworben wurde, gestellt hat, und nachweislich mindestens zwei Jahre lang eine Tätigkeit ausgeübt hat, die dem Beruf des Psychologen zuzuordnen ist;
- c) Promovierte in anderen Fächern als Psychologie, die nach der Promotion mindestens zwei Jahre lang eine Tätigkeit ausgeübt haben, welche dem vertraglich von der Hochschule anerkannten Beruf des Psychologen zuzuordnen ist, sowie Promovierte, die nachweislich eine derartige Tätigkeit ununterbrochen mindestens zwei Jahre lang nach der Promotion bei Körperschaften oder Einrichtungen ausgeübt haben, die der Kontrolle oder Aufsicht durch die öffentliche Verwaltung unterliegen;
- d) Personen, die aufgrund eines öffentlichen Wettbewerbs als geeignet angesehen wurden, eine Stellung im psychologischen Fachbereich bei einer öffentlichen Einrichtung zu bekleiden, für deren Ausübung die Promotion verlangt wurde.
Artikel 34. (Zulassung der Teilnehmer an einem Fachausbildungskurs zum Staatsexamen)
1. In Abweichung von Artikel 2 Absatz 3 sind zum Staatsexamen gemäß Absatz 2 desselben Artikels die Personen zugelassen, die nach Erlangung des Fachdiploms beim Inkrafttreten dieses Gesetzes als Teilnehmer an einem mindestens dreijährigen Fachkurs in Psychologie oder in einem ihrer Zweige eingeschrieben sind und die nachweislich mindestens ein Jahr lang eine Tätigkeit ausgeübt haben, welche dem Psychologenberuf zuzuordnen ist.
Artikel 35. (Anerkennung der psychotherapeutischen Tätigkeit)
- 1.In Abweichung von Artikel 3 sind zur Ausübung einer psychotherapeutischen Tätigkeit Personen berechtigt, die eingetragene Mitglieder der Psychologenkammer sind oder Ärzte, die eingetragene Mitglieder der Ärzte- und Zahnärztekammer sind, welche seit mindestens fünf Jahren promoviert sind und in eigener Verantwortung erklären, daß sie eine besondere Berufsausbildung in Psychotherapie erworben haben, wobei sie den Ausbildungsgang unter Angabe der Orte, Zeitpunkte und Dauer sowie den wissenschaftlichen und beruflichen Werdegang sowie die Vorrangigkeit und Kontinuität der Ausübung des Psychotherapeutenberufs nachweisen müssen.
- 2. Es ist Aufgabe der Kammer, festzustellen, ob diese Becheinigungen gültig sind.
- 3. Absatz 1 und 2 sind bis zum Ablauf von fünf Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes anzuwenden.
Artikel 36. (Finanzielle Deckung)
1. Die im Zusammenhang mit der Durchführung der Artikel 31, 32 und 33 entstehenden Kosten werden aus Mitteln der besonderen Titel des Ausgabenbudgets des Justizministers gedeckt.